Beratung von Eltern vor einvernehmlicher Scheidung
"...weil ein Kind auch nach der Scheidung verbindet..."
Beratung von Eltern vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht "über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen".
Durch die Neuerungen des KindNamRÄG 2013 soll der Fokus in Pflegschaftsverfahren stärker auf die Bedürfnisse des Kindes gerichtet und die Interessen und das Wohl des Kindes in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlicher in den Vordergrund gerückt werden.
Dies bedeutet, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen.
Auf Grundlage eines vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit den Kinder- und Jugendanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz auf Basis der Qualitätsstandards samt Empfehlungen für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG durchgeführten Anerkennungsverfahrens steht mit der Liste der anerkannten Beraterinnen und Berater in ganz Österreich ein umfassendes Beratungsangebot zu Verfügung.
SCO bietet Ihnen auch die Beratung von Eltern vor einer einvernehmlichen Scheidung an, da wir uns bewusst sind, dass ein Kind auch nach der Scheidung verbindet. Wir möchten in diesem Gespräch gezielt auf die, durch eine Scheidung entstehenden Thematiken eingehen, Sie gezielt darauf vorbereiten und einen soliden und gemeinsamen Grundstein für den neuen Lebensabschnitt legen. Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen in dieser schwierigen Phase bei, um unparteiisch das Bestmögliche für alle Beteiligten zu erreichen. Wir sind seit dem 01.01.2021 in der Liste der anerkannten Berater/-innen gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG angeführt.
Da eine Beratung immer auch eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt, stelle ich Ihnen im Anhang einen Leitfaden zur Vorbereitung auf das Beratungsgespräch zur Verfügung. Dieser soll Sie auf das Gespräch vorbereiten, eventuelle Ängste nehmen und Ihnen eine Vorstellung darüber geben, was Sie erwartet. Als zeitliche Struktur werden für Einzel- und Paarberatungen mindestens ein bis zwei Stunden empfohlen, Gruppenberatungen sollten zwei bis drei Stunden dauern. Dieser Leitfaden wurde ausgearbeitet vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend Sektion II - Familie und Jugend Untere Donaustraße 13-15 • 1020 Wien und steht im Internet in voller Länge zum Download bereit.